ich wollte hier mal ein paar Bilder meines B2B Sitzumbaus in den Raum schmeißen.... vielleicht fürs Wiki....
Gruß Steffen








Moderator: Mod-Team








dankesyncrovirus hat geschrieben:Das Ergebniss sieht ja schön aus.
Stabiler als die originalen Varianten. Sowohl T3 B2B mit Sitzkasten als auch T3 mit Klappsitzen als auch T4.syncrovirus hat geschrieben: Was mir beim betrachten der bilder in den Sinn kommt:
Wie stabil ist Konstruktion bei seitlicher Belastung?
Du hast keine Diagonalen oder eine größer Platte im Grundgestell.
Das ist aus vielerlei Gründen kein Problem. Zunächst mal ist bei einem B2B Sitz ohnehin gar kein Gurt vorgeschrieben also müssen die Verankerungspunkte auch keine besonderen Anforderungen erfüllen.syncrovirus hat geschrieben:
Das Gurtschloss ist am Sitzgestell fest gemacht.
Das ist was die Zulässigkeit bzw. die Möglichkeit der Eintragung angeht schwierig.
Wenn das Gurtscholss an dem Originalpunkt der Vordersitze (also an der Karosse) fest wäre, ist das zulässig.
So wie es bei dir gelöst ist, leider nicht.
also (5) bis (7) fällt raus! bleibt (2) und (9)§ 35a hatte vor dem 1. Juni 1998 folgenden Wortlaut:
§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme
(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug
– auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems
– sicher geführt werden kann.
(2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen). Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten
sind.
(3) (aufgehoben)
(4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
(5) Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen mit Einrichtungen (Verankerungen) zum Anbringen eines Schulterschräggurtes in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die Außensitze ausgerüstet sein.An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge mit offenem Insassenraum müssen mindestens Verankerungen für Beckengurte (Zweipunktgurte) vorhanden sein.
(6) Die Verankerungen zur Anbringung der Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(7) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die Außensitze – soweit Verankerungen vorhanden sind – jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpaßt, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge mit offenem Insassenraum müssen mindestens Beckengurte (Zweipunktgurte) vorhanden sein. Solange auf Sitzen betriebsfertige Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitgeführt werden, für deren Befestigung die Verankerungen für Sicherheitsgurte verwendet werden, ist eine Ausrüstung mit Sicherheitsgurten entbehrlich.
(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten auch für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen von Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen oder Lastkraftwagen gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Einrichtungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten. Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für
1. Klappsitze (für gelegentlichen Gebrauch vorgesehene Notsitze, die normalerweise umgeklappt sind) und nicht nach vorne gerichtete Sitze,
2. Sitze, die mit Schulterdoppelgurten in Verbindung mit Beckengurten (Hosenträgergurten) an dafür geeigneten Verankerungen oder mit Rückhaltesystemen ausgerüstet sind, deren Schutzwirkung mindestens den für diese Sitze vorgeschriebenen Sicherheitsgurten entspricht.
(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.
(10) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß er für eine Person, die eine nach hinten
gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Auf jeden Fall sollte ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags zu sehen sein, falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist.