Ein Fabrikschild (Bezeichnung nach StVZO §59) ist ein Muss. (Bei neueren Fahrzeugen EU-Regel)
Ein Fabrikschild ist eine vom Hersteller (oder vom verantwortlichen Importeur) angebrachte Kennzeichnung.
Und davon gibt es nur eine rechtmäßige Ausnahme in Bezug auf den Inhalt des Schildes für Fahrzeuge, die zwischen 8. Mai 1945 und 1. Januar 1961 im Saarland erstmals in Verkehr gekommene Fahrzeuge. Da muss nur der Hersteller drauf stehen. Siehe dazu StVZO § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen in der Fassung vonm 29.09.1988 zu §59 Abs. 1 (Fabrikschilder)
Und dass es in Österreich zu Zeiten des T3 keine Fabrikschilder gab, liegt auch daran, dass die damals nicht Mitglied in der EU waren.
Und dann gibt es noch die Importfahrzeugrichtlinie, die im Dezember 1998 im Verkehrsblatt veröffentlicht wurde:
Fabrikschild / Typschild | erforderlich | Anbringung vo. re. a. Rahmen
Dass ein aaS/Prüfer das übesieht ist sein Fehler. Die Verantwortung liegt aber beim Hersteller, Importeur oder/und Halter.
Und dann schau dir mal StVZO §69a Abs. 3 Nr. 26 an (Ordnungswidrigkeiten).
https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... __69a.html
Das trifft dich als Halter und als Fahrer.
Und nach "Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) zur StVZO: Durchführung der Hauptuntersuchung" ist nach Nummer 6.10 die Kontrolle des Fabrichildes Gegenstand der Hauptuntersuchung. Wenn es der Prüfer macht, gilt er in mancher Augen als pingelig und wenn er es nicht macht, dann macht er einen Fehler.