Reifen Gutachten 215 75 r15

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Murphy
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von Murphy »

CBS hat geschrieben:Edit:
hab jetzt mal online nach einem ETRTO Rechner gesucht, da komme ich auf 1987mm bei den 185/14 und 2146mm bei den 215/15 mit nem 82er Querschnitt gerechnet komme ich da unter 8% mit 80er Querschnitt auf ziemlich genau 8%.
Rechnet der auch falsch? Du hast ja andere Zahlen. *verwirrt*
Was für einen ETRTO-Rechner hast Du denn da? Ich hatte im alten Forum mal das Original-Tool vom TÜV verlinkt, habe aber den Link gerade nicht hier. Entscheidend ist nicht 80er oder 82er Verhältnis sondern der Abrollumfang von 185R14C, denn das ist eingetragen. Und dafür gibt es einen Wert.
Aus dem Kopf sind das dort auch genau die 1970mm die auch Conti in ihrem Dokument als ETRTO-Wert nennt. Müsste man nachschauen.
Grüße, Alex
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CBS
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von CBS »

Moin,

wahllos den ersten in der google suche geklickt ;-) http://www.ck-inter.net/RR/ wenn der natürlich auch keine Liste hat sondern "ausrechnet" da sind die Zahlen natürlich wieder falsch :-)

Grüße
Achim
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Murphy
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von Murphy »

Also ich hab im TÜV-Tool nachgeschaut: 185R14C 1970mm.
Für einen 185/80R14 ohne C werden 1989mm angegeben.

Grüße, Alex
Fränggi
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von Fränggi »

Hi,
für die Reifeneintragung brauchst du eine Gutachten wg. Tachoabweichung.
...grösseres Abrollverhalten....etc
meiner Zeit hat das Syncro Services das Gutachten erstellt, Tacho hingeschickt..zurück mit Gutachten für schlappe ca. 90,00 Euronen.
Ohne Gutachten wird das Tüv Südwest nichts machen.
Grüße aus Südbaden
Fränggi :bier
floke7
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von floke7 »

Danke schon mal für eure Unterstützung. Sobald ich was neues erfahre werde ich mich natürlich melden. :-)
Grüße David
Jochenwbx
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von Jochenwbx »

Hallo David,

ich habe genau das was Du eingetragen bekommen möchtest in Rastatt beim Tüv eingetragen bekommen.
Mutlivan-Aufstelldach JX mit AVK und 15er Mefro´s sowie 225/75/15....Der junge Prüfer musste zwischendurch mal mit dem Oberprüfer telefonieren..dann hat das geklappt. KA und Kaiserslautern haben mich vorher vom Hof gejagt...Thema war auch immer Abrollumfang.

Grüsse Jochen

p.s. war 2013...
91er 14er JX
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Ralle
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von Ralle »

Moin,

heute von serienmäßig 205R14 mit 6Jx14 geändert und mit 215/75R15 auf ARC-Rad 7Jx15 problemlos OHNE Tachoangleichung o.ä. Mätzchen vom TÜV eingetragen bekommen.

Gruß Ralph
UHT
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von UHT »

klar, mit 205R14 bist auch unter den 8%. Ich bin heute auch mit 185R14C beim TÜV gescheitert.
Syncronist
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von Syncronist »

Moin

Ich habe gestern meine Rad- Reifenkombination ohne große Probleme eingetragen bekommen!

Ausgangsbasis war ein Caravelle GL Syncro, Flachdach Fensterbus, eingetragen ist ein JX und 185 R14 C-N.

Verbaut sind jetzt die neuen Atiwe Käselochfelgen mit BF Goodrich AT in 215 75 R15.

In dem sehr ausführlichen Gutachten zu den Felgen sind u.a. die 215 75 R15 zur Umrüstung von den 205R14 mit Tachoangleichung freigegeben.

Mein Tacho lief trotz der größeren Reifen laut Tacho immernoch deutlich vor. Ich habe den TÜV-Ingenier eine Woche zuvor gefragt, ob ihm eine Vergleichsfahrt mit dem Navi reichen würde. Er sagte aber, dies könne keine Grundlage für seine Beurteilung sein, wenn eine Tachoangleichung gefordert sei, müsse ich auch ein Tachogutachten vorlegen. Er hat mich zu einem örtlichen Tuningtypen verwiesen, der hat mir ein Tachogutachten ausgestellt.

Fazit: Bei 185R14 ist es zumindest vereinzelt möglich 215 75 R15 eingetragen zu bekommen. Eine Vorabsprache mit dem TÜV scheint sinnvoll!

Gruß, Jonas
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Steffen
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Re: Reifen Gutachten 215 75 r15

Beitrag von Steffen »

Hallo Zusammen,

ich hatte mal im alten Forum eine Liste mit Argumenten und Gegenargumenten bezüglich der Eintragung größerer Abrollumfänge zusammengestellt. Ist ja nun leider alles futsch.

Mal sehen ob ich’s noch halbwegs zusammenkriege:

Prüfer sagt: „Anzeige des Geschwindigkeitsmessgeräts stimmt nicht!“

Gegenargument: „Tachogutachten vorlegen“

BTW: die Genauigkeitsanforderungen an Geschwindigkeitsmesser sind in der 75/443/EWG beschrieben. Allerdings gibt es diesen Verweis auf die Anforderungen an die Genauigkeit erst im § 57StVZO in der Fassung nach 01.08.1990.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
Die TAs (technischen Anforderungen) an Geschwindigkeitsmessgeräte vor diesem Datum zu recherchieren ist mir noch nicht gelungen. Eins ist aber Fakt: Die Anforderungen der 75/443/EWG sind nicht zwingend anzuwenden, wenn das FZG vor dem 1.1.1991 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Aus diesen Gründen ist eine Überprüfung durch den Prüfer mit Navi ohne weiteres möglich und wird auch i.d.R von den Aufsichtsbehörden akzeptiert.

Prüfer sagt: „ Das Sonderrad (im Volksmund „Felge“) hat eine geprüfte Radlast bis xxx kg bei Abrollumfang bis xxxx mm, Du hast aber xxxx mm +xx% Abrollumfang. Also ist die Traglast nicht nachgewiesen.

Gegenargument: Die zulässige Traglast eines Rades ist immer an einen Abrollumfang gebunden. Richtig! Aber das lässt sich runterrechnen. Die Überschreitung des geprüften Abrollumfangs bewirkt einen größeren Hebelarm zwischen den angreifenden Kräften am Reifenumfang und der Radmitte. Damit können die Umlaufbiegebelastungen und die Wechsel-Torsionsbelastungen auf das Rad die geprüften Werte überschreiten. Wechseltorsionsprüfung ist bei Stahlrädern nicht vorgeschrieben.
Umlaufbiegebelastung lässt sich wieder beheben indem man die Radlast entsprechend reduziert. Einfach die Bemessungsformel des Umlaufbiegeversuchs aus der „Richtlinie zur Prüfung von Sonderrädern“ entsprechend umstellen und die Reduzierung der Traglast bei Überschreitung des geprüften Umfangs berechnen. Dabei kommt so etwa raus: 10% größerer Umfang bedeutet etwa 8-9% weniger Radlast. In die Berechnungsformel geht übrigens auch die Einpresstiefe ein. Wenn die ET nicht gleich Null ist gibt es nämlich sogar Umlaufbiegebelastung auf die Radscheibe bei Geradeausfahrt.
Also: Berechnung vorlegen!

Prüfer sagt: „Die Radbremsen sind für die höhere Belastung durch den größeren Unfang nicht ausgelegt.“

Gegenargument: Hier kommt mal wieder ins Spiel, dass Fahrzeuge mit EZ vor 1.1.1991 die 71/320/EWG nicht nachweisen müssen und die Anforderungen der StVZO allemal erfüllt werden.
Aber lassen wir das. Was auf jeden Fall Fakt ist eine Vergrößerung des Abrollumfang um xx% hat auf die Belastung der Radbremsen dieselben Auswirkungen wie eine Auflastung um xx%. Keines der T3 Auflastungsgutachten auf 2800kg hat jemals Änderungen der Bremsanlage gefordert. Also…..bis 12% größerer Umfang Alles gut!

Prüfer sagt: „Abrollumfang mehr als 8% größer. Ich will eine Abgasprüfung! Und das ist keine AU und kostet ein kleines Vermögen!“

Gegenargument: Die Gesamtübersetzung vom Reifenumfang (Fahrzeuggeschwindigkeit) bis zur Kurbelwellendrehzahl darf in jeder einzelnen Übersetzungsstufe nicht mehr als plus/minus 8% von der, bei der Abgasprüfung zugrundeliegenden Übersetzung abweichen. Da es praktisch unmöglich ist die zugrunde gelegte Übersetzung zur Abgasprüfung des Serienfahrzeugs irgendwie zu ermitteln, hat sich durchgesetzt, dass 8% länger als die längste sowie 8% kürzer als die kürzeste Serienübersetzung akzeptiert werden.
Also: den Nachweis erbringen, dass es Deine Übersetzung auch mit 205R14 Serienmäßig gab, dann ligst Du unter den 8%..
Beim JX ist das kein Thema. Den gabs auch mit der langen Übersetzung und 205/14. Bei den Benzinern klappt das eher selten.
Es gibt in den FZG ABEs des T3 Syncro 3 Reifengruppen
Gruppe1: 185R14 und 205/70R14
Gruppe2: 205R14
Gruppe3: 195R16 und 205R16
Aus der Fahrzeug ABE findet der Prüfer die möglichen Übersetzungen zu den Motortyten und entsprechenden Reifengruppen.
Diese Angebliche „Freigabe“ http://www.t3-infos.de/images/Reifenfreigaben_VW.pdf von VW ist gar keine Freigabe sondern genau das Gegenteil. In der Tabelle steht nämlich was von „Serienmäßigen Rad Reifen Kombis“ und von „möglichen Umrüstungen“ Dem aufmerksamen Leser ist sicher nicht entgangen, dass zu möglichen Umrüstungen in der Tabelle wortwörtlich steht: „außer den serienmäßigen Rad Reifen Kombinationen sind keine Umrüstungen vorgesehen“

Prüfer sagt: „Mefros sind nur für die Verwendung an Anhängern vorgesehen. Nicht für Kraftfahrzeuge“

Gegenargument: Keins! Der Prüfer hat Recht. Bei Stahlscheibenrädern sind die Prüfanforderungen der „Richtlinie zur Prüfung von Sonderrädern“ bei Anhängern und Kfz fast identisch. Aber eben nur fast. Der Umlaufbiegeversuch muss bei Kfz mit einer vielfachen Lastspielzahl als bei Anhängern durchgeführt werden. Ich glaub das waren 20000 Lastspiele bei Anhängerrädern und 60000 oder sogar 80000 bei Kfz. Weiß ich nicht mehr so genau. Hab auch grad keine Lust nachzulesen.
Wer Lust und Zeit und Geld hat kann natürlich die fehlenden Prüfungen bei einer akkreditierten Räderprüfstelle machen lassen und der Verwendung von Mefros auf Kfz steht nix mehr im Weg. Außer das Urheberrecht. Die schon bereits durchgeführten Prüfungen dürfen nämlich nur mit Einverständnis des Auftraggebers des ursprünglichen Radfestigkeitsgutachtens verwendet werden. Ääätsch so isses

Gruß Steffen
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