Der Zoll, die DOKA LKW Zulassung & der §18 Abs.12 Kraftfahrzeugsteuergesetz

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3t3
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Re: Der Zoll, die DOKA LKW Zulassung & der §18 Abs.12 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Beitrag von 3t3 »

Moin,

heute habe auch ich (bzw. meine Doka) ihre Tauglichkeitsprüfung als PKW beim Zoll gehabt und - ach Gottes glückliches Geschick, tirili... - auch sie taugt nicht zum PKW und muss weiterhin ihr billiges LKW-Dasein fristen. Mal sehen, wie schnell die Steuereintreibungs- und Erstattungsabteilung jetzt arbeitet. Die Abbuchung der Steuernachforderung ging jedenfalls ruck-zuck. Und ob sie es wohlwollend anerkennen, dass ich meine Zweitdoka gleich habe mittesten lassen, obgleich mir der Steuerbescheid noch gar nicht vorliegt. Die ist übrigens zur Überraschung aller nicht anwesenden Kfz-Steuerschätzer auch durchgefallen....

Gruss, Axel
maalik
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Re: Der Zoll, die DOKA LKW Zulassung & der §18 Abs.12 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Beitrag von maalik »

Auch hier als Info: Ich habe mal die wesentlichen Infos in einem T3-Pedia-Artikel verpackt:
http://www.t3-pedia.de/index.php?title= ... cheid_Doka

LG
Felix
Syncro Datenbank
https://syncro-datenbank.de

Bulli Reparatur Karte - Private Hilfe sowie Bulli-Werkstätten auf einen Blick
https://bullikarte.de

Ausstattungsaufkleber nicht mehr vorhanden? Erstell ihn dir wieder:
https://t3-sticker.de
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Jumpy
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Re: Der Zoll, die DOKA LKW Zulassung & der §18 Abs.12 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Beitrag von Jumpy »

top, danke !
Gruß Jumpy
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Ralle
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Re: Der Zoll, die DOKA LKW Zulassung & der §18 Abs.12 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Beitrag von Ralle »

Cool, vielen Dank. :bet

Gruß Ralph
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Murphy
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Re: Der Zoll, die DOKA LKW Zulassung & der §18 Abs.12 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Beitrag von Murphy »

Vielleicht für den ein oder anderen interessant dass es den §18 Abs. 12 seit Oktober nicht mehr gibt:
https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeld ... aendg.html

"Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht
§ 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz (alt)

Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.

Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23. Oktober 2020 wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen."


Schon schön wenn die Steuer plötzlich massiv sinkt, diese Woche kam das Schreiben. Betrifft bei mir nicht den Bus sondern ein anderes Spielzeug, das mich jetzt statt 609€ noch 185€ kostet :-)

Grüße, Alex
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